Lebensmittel: Das ist neu bei der Kennzeichnung

In der ganzen EU müssen Lebensmittel ab dem 13. Dezember besser gekennzeichnet sein. Lesen Sie hier die wichtigsten Neuerungen bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und warum Direktvermarkter nicht betroffen sind.

Lebensmittel-Kennzeichnung12-2014

Ab dem 13. Dezember 2014 greifen die Vorschriften der EU-Verordnung zur Information der Verbraucher über Lebensmittel. Festgehalten werden die Vorschriften in der Lebensmittel-Informationsverordnung, LMIV.
Die LMIV macht die Angaben besser lesbar, sorgt für eine klarere Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten und eine verbesserte Allergenkennzeichnung. Lesen Sie hier, was neu ist bei der Kennzeichung vorverpackter, verpackterund loser Lebensmittel. Eine Ausnahmen gibt es: Die verpflichtende Nährwertkennzichung betrifft nicht die Produkte der Direktvermarkter. Für sie gelten Ausnahmen.

Ausgenommen sind von der EU-Verordnung 1169/2011 (Auszug):

  • Unverarbeitete Erzeugnisse aus einer Zutat oder Zutatenklasse
  • Verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen
  • handwerklich hergestellte Lebensmittel, die durch den Hersteller von kleinen Mengen von Erzeugnissen direkt an den Endverbraucher abgeben
  • nicht vorverpackte Lebensmittel
  • Nährwertkennzeichnung: ‘Riesenaufwand für Direktvermarkter’ (17. März) …
  • Direktvermarkter: Sorge wegen verpflichtender Nährwertkennzeichnung (September 2013) …

Mindestschriftgröße

Alle Pflichtangaben sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
Neu ist, dass es eine Vorgabe für die Schriftgröße gibt: Pflichtangaben müssen mindestens in 1,2 Millimeter (mm) großer Schrift gedruckt werden. Bei kleinen Verpackungen muss die Schrift mindestens 0,9 mm groß sein.

Allergenkennzeichnung

Die 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, wie Nüsse oder Soja, müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden. Neu ist, dass diese Stoffe und Erzeugnisse zusätzlich im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden müssen, zum Beispiel durch Fettdruck.
Bis alle Etiketten an die neuen Vorschriften angepasst worden sind, gibt es noch ein Übergangszeit insbesondere für länger haltbaren Produkte.
Neu ist, dass auch, der Verbraucher zum Beispiel an der Fleischtheke oder im Restaurant Information über Allergene  bekommen müssen.

Herkunftskennzeichnung

Wo kommt die Ware eigentlich her? Ab April 2015 muss unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend mit dem Aufzuchtort und dem Schlachtort des Tieres gekennzeichnet werden. Bei Lebensmitteln ist generell die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts verpflichtend, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre.
Dies gilt insbesondere, wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort.

Nährwertkennzeichnung – die Big Seven

Vor allem Figurbewußte interessiert sie – die Nährwertkennzeichnung. Ab dem 13. Dezember 2016 gehört die Nährwerttabelle grundsätzlich auf alle verpackten Lebensmittel.
Neu ist, dass die Darstellungsform der Nährwerttabelle festgelegt ist, auch wenn sie freiwillig verwendet wird. Zur besseren Vergleichbarkeit müssen die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) angegeben werden. Die Tabelle muss Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen enthalten, sogenannte Big Seven:
  • Fett, gesättigte und ungesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate
  • Zucker
  • Eiweiß
  • Salz,
  • Vitamine und andere Nährwerte müssen dann angegeben werden, wenn sie auf der Verpackung herausgestellt werden

Die Big Seven können zusätzlich als Prozentsatz von festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml ausgedrückt werden.

Lebensmittel-Imitate

Bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden, der in der Regel auf der Produktvorderseite zu finden ist. Die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen und darf nicht kleiner als die vorgeschriebene Mindestschriftgröße sein. Die Angabe muss zusätzlich im Zutatenverzeichnis erscheinen.

Raffinierte pflanzliche Öle und Fette

Wenn sie im Zutatenverzeichnis mit der Bezeichnung “pflanzliche Öle” beziehungseise “pflanzliche Fette” zusammengefasst werden, muss sich unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft anschließen (zum Beispiel Palmöl, Sojaöl).
Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl oder Fett muss ggf. mit dem Ausdruck “ganz gehärtet” oder “teilweise gehärtet” versehen sein.

Zusammengefügte Fleisch-/Fischstücke und Nanokennzeichnung

Einige Fleisch- oder Fischprodukte, sehen zwar aus wie ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch, bestehen jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken, die zum Beispiel durch Lebensmittelenzyme zusammengefügt. Dies muss zusätzlich durch den Hinweis: “Aus Fleischstücken/Fisch zusammengefügt” gekennzeichnet werden.

Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien im Lebensmittel vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort “Nano” folgen.

Das ist ebenfalls neu: Einfrierdatum, Angabe zu Koffein, Internethandel

Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden. Es wird die Angabe “eingefroren am…” aufgedruckt, gefolgt von dem Datum des ersten Einfrierens.
Koffeinhaltige Lebensmittel
Getränke mit einem erhöhten Koffeingehalt müssen einen Hinweis tragen, dass diese nicht für Kinder, Schwangere und Stillende empfohlen sind (Beispiel “Energydrinks”).
Internethandel
Bei vorverpackten Lebensmitteln, die über das Internet verkauft werden, müssen alle Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums und des Verbrauchsdatums schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags auf der Internetseite erscheinen oder sonstwie verfügbar sein. Alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.
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